OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2025, AZ 5 WF 1/25

Ausgabe: 05-2025Familienrecht

Bei einer streitigen Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG nach streitloser Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ist von dem Grundsatz der Kostenaufhebung nach dem Rechtsgedanken des § 98 ZPO nicht allein deshalb abzuweichen, weil sich ein Beteiligter im Vergleich stärker in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

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