OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2025, AZ 5 WF 49/25
Ausgabe: 08 – 2025Familienrecht
1. Die Erfordernis der Vollstreckungsklausel nach § 86 Abs. 3 FamFG bezieht sich auf das erstinstanzliche Gericht.
2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind für amtswegige Umgangsverfahren von Amts wegen herbeizuführen.
3. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung muss nur die Handlungspflicht bestehen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen erst im Zeitpunkt der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorliegen.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…