OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2025, AZ 5 UF 49/23

Ausgabe: 05-2025Familienrecht

Wird ein Kind im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut, besteht hinsichtlich eines auf die Zahlung von Barunterhalt gerichteten Kindesunterhaltsanspruchs keine Leistungsfähigkeit, wenn dem Elternteil nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts weniger als die Hälfte des sozialrechtlichen Regelsatzes für das Kind verbleibt. Jeder Elternteil darf die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind – zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes – vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…