OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2025, AZ 5 WF 4/25

Ausgabe: 06 – 2025Familienrecht

Nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…