OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2019, AZ 10 UF 26/19

Aus­ga­be: 06–2019Fami­li­en­recht

1. Eine im Zeit­punkt ihrer Beur­kun­dung noch geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Ver­ein­ba­rung zum Ver­sor­gungs­aus­gleich ist nach der gesetz­li­che Novel­lie­rung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs nun geneh­mi­gungs­frei wirksam.
2. Wer bei einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung auf Nach­fra­ge des Notars die (nach sei­nem Vor­trag unrich­ti­ge) Behaup­tung aus­rei­chen­der Deutsch­kennt­nis­se auf­ge­stellt hat, kann aus einer sol­cher­art eige­nen fal­schen Anga­be in einem nach­fol­gen­den Rechts­streit kei­ne Rech­te gegen die Wirk­sam­keit des Notar­ver­trags herleiten.
3. Für die Wirk­sam­keit eines Aus­gleichs­ver­zichts spricht es, wenn die Ver­trags­part­ner die Ver­ein­ba­rung als wirt­schaft­lich Eigen­stän­di­ge und von­ein­an­der Unab­hän­gi­ge ver­han­delt und abge­schlos­sen haben; ein sol­cher Ver­zicht hält auch der Aus­übungs­kon­trol­le stand, wenn sich nach­fol­gend nicht ehe­be­ding­te, son­dern gänz­lich eheun­ab­hän­gi­ge Risi­ken des Arbeits­le­bens (hier: uner­war­te­te Schwie­rig­kei­ten im beruf­li­chen Fort­kom­men eines der Ehe­gat­ten) ver­wirk­licht haben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019…