OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019, AZ 2 Wx 100/19
Aus­ga­be 06–2019, her­aus­ge­ge­ben von OLG Köln

Die Berech­ti­gung, Nach­lass­ak­ten ein­zu­se­hen, die Ertei­lung von Aus­fer­ti­gun­gen, Aus­zü­gen und Abschrif­ten zu ver­lan­gen, ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Eine Aus­nah­me ist nur dann zu machen, wenn der Auf­trag als miss­bräuch­lich anzu­se­hen wäre, ins­be­son­de­re für die Geschäfts­stel­le unzu­mut­ba­ren Auf­wand bedeu­ten könn­te. Die Anfer­ti­gung der Ablich­tun­gen kann von der vor­he­ri­gen Zah­lung der Aus­la­gen abhän­gig gemacht werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/2_Wx_100_19_Beschluss_20190408.html