OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019, AZ 2 Wx 100/19
Ausgabe 06-2019, herausgegeben von OLG Köln

Die Berechtigung, Nachlassakten einzusehen, die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften zu verlangen, ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre, insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte. Die Anfertigung der Ablichtungen kann von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/2_Wx_100_19_Beschluss_20190408.html