OLG München, Beschluss vom 09.10.2025, AZ 33 Wx 44/25 e
Ausgabe: 10 – 2025Erbrecht
Der Auslegung einer Individualerklärung als Verfügung von Todes steht nicht entgegen, dass in der Erklärung über die letztwillige Verfügung hinaus weitere Erklärungsinhalte (hier: Quittung) enthalten sind, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lässt (Fortsetzung von: BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 7/04, 8/04, FamRZ 2005, 308).
1. Die Erklärung des Erblassers, dass er etwas „bestätigt“, deutet zwar auf eine Art Quittung hin, kann jedoch auch letztwillige Verfügungen enthalten, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lässt (Fortsetzung von BayObLG BeckRS 2004, 06285). (redaktioneller Leitsatz)
2. Durch die „Bestätigung“ eines von der Beschwerdeführerin an ihn ausgereichten Darlehens wollte der Erblasser erreichen, dass dieses vom Nachlass abzuziehen ist, um die Steuerbelastung der nicht mit ihm verheirateten Beschwerdeführerin im Rahmen der Erbschaftssteuer herabzusetzen. Diese Verringerung der Steuerlast kommt aber überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin vom Erblasser als Erbin berufen ist. In der Folge ordnet der Erblasser in dem Schreiben auch ausdrücklich an, dass die Summe der Beschwerdeführerin „als Erbin zugute kommt“. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
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