OLG Mün­chen, Beschluss vom 01.12.2021, AZ 31 Wx 314/19

Aus­ga­be: 01–2022Erbrecht

1. Zur Aus­le­gung der von den Ehe­gat­ten — neben ihrer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung der gegen­sei­ti­gen Ein­set­zung als Allein­er­ben — ver­wen­de­ten Klau­sel „Bei einem gemein­sa­men Tode z.B. Unfall fällt der gesam­te Nach­lass an unse­re Nich­te…“. (vgl. bereits OLG Mün­chen Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

2. Eine sol­che For­mu­lie­rung kann im Ein­zel­fall auch die Aus­le­gung erge­ben, dass die Ehe­gat­ten nicht nur den Fall des gleich­zei­ti­gen Todes gere­gelt wis­sen woll­ten, son­dern auch ein zeit­li­ches Nach­ein­an­der­verster­ben unter der Vor­aus­set­zung, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te nach dem Tod des Vor­versterben­den nicht mehr in der Lage ist, eine (wei­te­re) letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von Todes wegen zu errich­ten (vgl. bereits OLG Mün­chen Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

3. Eine Hin­de­rung des über­le­ben­den Ehe­gat­ten an der Errich­tung einer (wei­te­ren) letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung von Todes wegen kann auch dar­in lie­gen, dass er auf­grund einer demen­ti­el­len Erkran­kung nicht mehr in der Lage ist, eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung zu tref­fen (im Anschluss an OLG Mün­chen Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…