OLG Mün­chen, Beschluss vom 08.12.2020, AZ 31 Wx 248/20

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Umge­hung der geschlech­ter­be­zo­ge­nen Dis­kri­mi­nie­rung im Erbrecht über Kollisionsvorschriften

1. Eine aus­län­di­sche Rechts­vor­schrift, wonach im Erb­fall männ­li­che Kin­der einen dop­pelt so hohen Anteil am Nach­lass erhal­ten als weib­li­che, ver­stößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vor­be­halts­klau­sel des Art. 6 EGBGB. (Rn. 12)
2. Der für die Anwen­dung des Art. 6 EGBGB erfor­der­li­che Inlands­be­zug liegt jeden­falls vor, wenn sich die wesent­li­chen Nach­lass­wer­te im Inland befin­den und (auch) deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge betei­ligt sind. (Rn. 13)
3. Sofern nicht posi­tiv fest­ge­stellt wer­den kann, dass die unter­schied­li­che Erb­fol­ge dem Wil­len des Erb­las­sers ent­spricht, bleibt eine sol­che Rechts­vor­schrift daher nach Art. 6 EGBGB unan­ge­wen­det. (Rn. 14)
4. Ein Erb­schein, der auf­grund des Ver­sto­ßes gegen den ord­re public nach Art. 6 EGBGB mate­ri­ell unrich­tig ist, ist gemäß § 2361 BGB ein­zu­zie­hen. (Rn. 16)

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