OLG Mün­chen, Beschluss vom 10.04.2020, AZ 13 Wx 354/17

Aus­ga­be: 05–2020Erbrecht

Wider­ruf des Ver­zichts auf Auf­nah­me der Erb­quo­ten in den Erbschein

1. Der Wider­ruf des Ver­zichts auf Auf­nah­me der Erb­quo­ten in den Erb­schein ist nur bis zur Ertei­lung des Erb­scheins möglich.
2. Nota­ri­el­le Urkun­den sind nicht schon vor Leis­tung der Unter­schrif­ten zu hef­ten. Es genügt, wenn dies nach Abschluss der Nie­der­schrift erfolgt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(3fptrqq55m…