OLG München, Beschluss vom 07.04.2025, AZ 33 U 241/22
Ausgabe: 05-2025Erbrecht
1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker
2. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker
Orientierungssatz
1. Um persönliche Klagen oder Verfahren des Testamentsvollstreckers handelt es sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung einer Amtspflicht und bei Klagen, die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers betreffen (Anschluss BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 – IVa ZR 229/85).
2. Eine Entnahme der Kostenvorschüsse aus dem Nachlass kommt, wenn die Vergütungsansprüche des Testamentsvollstreckers streitgegenständlich sind, nicht in Betracht.
3. Dass ein Testamentsvollstrecker kein Geld aus dem Nachlass zur Verfolgung eigener Interessen entnehmen darf, liegt auf der Hand. Ist er sich insoweit unsicher, muss er sich qualifizierten Rechtsrat einholen.
4. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung obliegt die Geltendmachung von Ansprüchen des Nachlasses dem oder den ernannten Testamentsvollstreckern. Das gilt jedoch dann nicht, wenn Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden sollen.
5. Ein neuer Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Ansprüche gegen den früheren Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Das gilt aber nur, wenn ein neuer Testamentsvollstrecker berufen worden ist, anderenfalls sind die Erben zur Prozessführung berechtigt.
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…