OLG Olden­burg, Beschluss vom 26.09.2022, AZ 3 W 55/22

Aus­ga­be: 10–2022Erbrecht

Es kann im Ein­zel­fall dem hypo­the­ti­schen Wil­len eines Erb­las­sers ent­spre­chen, dass, wenn er bei bestehen­der Lebens­part­ner­schaft an Demenz erkrankt und er infol­ge­des­sen sta­tio­när unter­ge­bracht wer­den muss, so dass die geleb­te Part­ner­schaft in der bis­he­ri­gen Form fak­tisch nicht mehr fort­ge­führt wer­den kann, er wei­ter­hin den Lebens­part­ner mit sei­nem hälf­ti­gen Erbe auch für den Fall beden­ken will, dass die­ser sich nach Aus­bruch der Demenz­er­kran­kung einem neu­en Lebens­part­ner zuwen­det und die­sen heiratet.

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