OLG Saar­brü­cken, Beschluss vom 05.05.2022, AZ 6 WF 54/22

Aus­ga­be: 05–2022Fami­li­en­recht

1. Zu den Vor­aus­set­zun­gen für die Erset­zung der Ein­wil­li­gung des nicht sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils in die vom sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil beab­sich­tig­te Ein­be­nen­nung des Kin­des nach §1618 S.4 BGB.

2. In die­sem Erset­zungs­ver­fah­ren hat das Gericht vor der Ent­schei­dung gemäß §160 Abs.1 S.1 FamFG grund­sätz­lich auch den nicht sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil per­sön­lich anzuhören.

3. Wegen §§1618 S.5 und 6, 1617c Abs.1 S.3 BGB sind die vor­zu­le­gen­den Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen der Mut­ter, des Ehe­man­nes sowie des Kin­des gegen­über dem Stan­des­be­am­ten abzu­ge­ben und zudem öffent­lich zu beglau­bi­gen. Solan­ge dies nicht erfolgt ist, kommt eine Erset­zung der Ein­wil­li­gung des nicht sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teils nach § 1618 S. 4 BGB bereits for­mal nicht in Betracht.

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