OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2022, AZ 6 WF 54/22

Ausgabe: 05-2022Familienrecht

1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigte Einbenennung des Kindes nach §1618 S.4 BGB.

2. In diesem Ersetzungsverfahren hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß §160 Abs.1 S.1 FamFG grundsätzlich auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören.

3. Wegen §§1618 S.5 und 6, 1617c Abs.1 S.3 BGB sind die vorzulegenden Einwilligungserklärungen der Mutter, des Ehemannes sowie des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und zudem öffentlich zu beglaubigen. Solange dies nicht erfolgt ist, kommt eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB bereits formal nicht in Betracht.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE257…