OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2026, AZ 6 UF 163/25

Ausgabe: 02-2026Familienrecht

1. Hat das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor oder zugleich den Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind konkret zu regeln, so liegt ein unstatthaftes verdecktes Teilerkenntnis vor, das regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt.

2. Aufgrund des sog. Konkretheitsgebotes darf das Gericht auch die Frage, ob das Umgangsrecht unbegleitet oder aber begleitet auszuüben ist, nicht ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten – hier: eines Umgangspflegers – legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…