OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2025, AZ 5 W 33/25

Ausgabe: 07 – 2025Erbrecht

Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis – selbst oder durch seinen Vertreter – „errichtet“, d.h. gemäß § 1993 BGB: bei dem Nachlassgericht eingereicht hat. Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004 BGB, der den Fall betrifft, dass es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es hier nicht.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…