OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2025, AZ 9 W 95/25
Ausgabe: 10 – 2025Erbrecht
Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren, wonach ein Beteiligter die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.
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