OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2026, AZ 3 W 4/26

Ausgabe: 08/09-2026Erbrecht

Bei der Festsetzung des Streitwerts bei einer gegen den testamentarischen Erben gerichteten Klage auf Feststellung, dass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers vom Wert des Nachlassvermögens abzuziehen. Bei der Frage danach, ob der Pflichtteilsanspruch „unstreitig“ ist, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch der Höhe nach feststeht, sondern allein darauf, dass der Pflichtteilsanspruch „dem Grunde nach“ unstreitig ist.

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