OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2026, AZ 11 UF 110/26
Ausgabe: 08/09-2026Familienrecht
1. Entscheidet sich ein Ehegatte nach der Trennung und dem Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung nach einer Überlegungsfrist von 3 Monaten nicht für die Aufgabe der Wohnung, sondern bewohnt er diese alleine weiter, steht ihm kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Miete gegen den anderen Ehegatten zu.
2. Erhöhte Umgangskosten kann ein Elternteil isoliert als sonstige Familienstreitsache (§ 266 Abs.1 Nr.5 FamFG) gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gegen den anderen Elternteil nur dann geltend machen, wenn diese ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden konnten.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…