OLG Stutt­gart, Beschluss vom 15.12.2020, AZ 8 W 342/20

Aus­ga­be: 2–2021Erbrecht

1. Anhän­gi­ge Ein­wän­de im Sin­ne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErb­VO, die dazu füh­ren, dass ein Euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis nicht aus­ge­stellt wer­den kann, sind nur sol­che, die ander­wei­tig, also in einem ande­ren Ver­fah­ren anhän­gig sind. Dem­ge­gen­über sind Ein­wän­de, die ein Berech­tig­ter unmit­tel­bar gegen­über der Aus­stel­lungs­be­hör­de gel­tend macht, im Rah­men des Ertei­lungs­ver­fah­rens zu wür­di­gen. Sie ste­hen nicht per se der Ertei­lung des Zeug­nis­ses entgegen.2. “Anhän­gig­keit” im Sin­ne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuErb­VO bedeu­tet Ein­rei­chung einer Kla­ge, mit­hin die Anhän­gig­keit eines Rechts­streits in Bezug auf den zu beschei­ni­gen­den Sachverhalt.

3. Das Aus­stel­lungs­ver­fah­ren für das Euro­päi­sche Nach­lass­zeug­nis rich­tet sich grund­sätz­lich nach dem jewei­li­gen mit­glieds­staat­li­chen Ver­fah­rens­recht. Die EuErb­VO steht einer unter­schied­li­chen Prü­fungs­tie­fe durch die “Aus­stel­lungs­be­hör­de” nicht entgegen.

4. In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­wei­sen die §§ 33 ff. des zur Durch­füh­rung der EuErb­VO erlas­se­nen Inter­na­tio­na­len Erb­rechts­ver­fah­rens­ge­set­zes (IntEr­bRVG) auf das Gesetz über das Ver­fah­ren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit (FamFG) und damit unter ande­rem auf § 26 FamFG. Die Prü­fungs­kom­pe­ten­zen von Nach­lass­ge­richt und Beschwer­de­ge­richt decken sich.

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