Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2019, AZ 10 S 397/18
Ausgabe 04/2019, herausgegeben von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

1. Der Landesbetrieb Vermögen und Bau ist im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit für die Verwaltung sog. Fiskuserbschaften des Landes eine nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtige Stelle.
2. Bei dem Wert einer Fiskuserbschaft handelt es sich um eine dem Informationsanspruch unterliegende amtliche Information, deren Preisgabe an einen Erbenermittler nicht aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Landes am Erhalt des Nachlasses verweigert werden darf.
3. Der Erfüllung des Informationsanspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers nicht entgegen.

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