BGH, Beschluss vom 29.01.2025, AZ XII ZB 459/22
Ausgabe: 04-2025Betreuungsrecht
a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24 – NJW 2025, 144) sind für die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF und die Nachfolgeregelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, soweit sie verfassungswidrig sind, für ihren jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar.
b) Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen danach nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Darunter fällt der von einem Betroffenen bewohnte Wohnverbund, bei dem es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne des Zweiten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch handelt, auch dann nicht, wenn darin die gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.
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