BGH, Beschluss vom 05.03.2025, AZ XII ZB 88/24

Ausgabe: 05-2025Familienrecht

a) Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 Rn. 14 ff. und vom 19. Januar 2022 – XII ZA 12/21 – FamRZ 2022, 601 Rn. 13 mwN). Schon wegen der Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände kann eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung einer Sorgerechtsregelung nicht entgegenstehen oder dieser vorgreiflich sein.

b) Zur (hier fehlerhaften) Würdigung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf
die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils.

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