OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2026, AZ 14 U 18/25 (Wx)

Ausgabe: 07 – 2026Erbrecht

Die persönliche Haftung eines Testamentsvollstreckers nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisanspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB aus objektiven Gründen verweigern durfte.

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