BGH, Beschluss vom 05.02.2025, AZ XII ZB 547/24
Ausgabe: 05-2025Betreuungsrecht
a) Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 463/23 – FamRZ 2024, 1580).
b) Eine Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 – XII ZB 257/22 – FamRZ 2023, 468).
c) Eine Patientenverfügung iSv § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn sie wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. März 2023 – XII ZB 232/21 – FamRZ 2023, 1059).
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…