BGH, Beschluss vom 21.05.2025, AZ XII ZB 486/24

Ausgabe: 06 – 2025Familienrecht

a) Die zum 1. Januar 2025 aufgehobene Vorschrift des § 7 a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

b) § 7 a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11 b SGB II übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2023 – XII ZB 190/22 – FamRZ 2023, 1287).

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