(Nürnberg) Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Nürnberg unter Hinweis auf das am 10.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2009, Az.:  II R 57/07.

In dem ausgeurteilten Fall schlossen sich zwei Töchter mit ihren Eltern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, deren Zweck im Halten und Verwalten von Vermögen bestand. Die Eltern sind 1995 ausgeschieden. Dadurch erhöhte sich die Beteiligung der Klägerinnen auf je 1/3. Bei Gründung der GbR brachten die Eltern ihre damals wertlosen Geschäftsanteile von je 25 v.H. an einer GmbH sowie der Vater mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 zusätzlich eine gegen die GmbH gerichtete Forderung in Höhe von 2 506 238,98 DM ein.

Hinsichtlich der Forderung wurde dabei auf einen „zum Zweck der Sanierung“ der GmbH ausgestellten Besserungsschein vom 30. Dezember 1990 Bezug genommen, mit dem der Vater zunächst der GmbH eine Forderung in dieser Höhe erließ und sodann die GmbH anerkannte, dem Vater „diesen Betrag nebst Zinsen … zu schulden“. Außerdem verpflichtete sie sich, „diese Schuld zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu begleichen, sobald und soweit sie  – ohne Berücksichtigung dieses Besserungsscheins – handelsrechtlich einen Bilanzgewinn ausweisen“ könne. Die Besserung trat Ende 1997 ein. Der GbR wurde zum 31. Dezember 1997 der Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen ab dem 1. Januar 1991 von 1 670 497,92 DM (insgesamt ein Betrag von 4 176 735,90 DM) gutgeschrieben.

Davon erhielt das Finanzamt im Mai 2001 Kenntnis und setzte mit getrennten Bescheiden gegen jede der Klägerinnen Schenkungsteuer in Höhe von 148 830 DM (76 096,57 €) – jeweils bemessen nach 1/3 von 4 176 735,90 DM – fest. Es nahm dabei an, die Schenkungsteuer sei mit Eintritt der Besserung entstanden.

Mit ihrer Klage und der Revision rügten die Klägerinnen die fehlerhafte Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zur Begründung trugen sie vor, die in die GbR eingebrachte Forderung sei nicht aufschiebend bedingt, sondern zum Zeitpunkt der Einbringung bereits existent, aber gestundet gewesen. Die streitigen Schenkungen seien daher schon mit der Einbringung der Forderung ausgeführt worden.

Dem, so Gieseler, konnte sich der BFH nicht anschließen und wies die Revision zurück.

Dadurch, dass der Vater bei Gründung der GbR seine Forderung gegen die GmbH einbrachte, habe er gegenüber den Klägerinnen freigebige Zuwendungen bewirkt, die erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt worden seien. Da die Eltern zwischen der Einbringung und der Besserung ihre Anteile von je 0,5 v.H. an der GbR aufgegeben haben, bemesse sich die mit Ausführung der Schenkungen jeweils entstandene Steuer nach 1/3 des Forderungsbetrages. Dies gelte unabhängig davon, wie die Besserungsabreden zivilrechtlich zu beurteilen seien. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sei auch bei Schenkungen anwendbar. Da das Finanzamt erst 2001 positive Kenntnis vom Eintritt des Besserungsfalls erhielt, war bei Ergehen der angefochtenen Steuerbescheide hier auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Gieseler empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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