BGH, Beschluss vom 22.10.2025, AZ XII ZB 80/25

Ausgabe: 11 – 2025Betreuungsrecht

a) Eine vor dem 1. Januar 2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1. Juli 2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30. Juni 2023 hinaus fortführt, ohne nach § 24 BtOG registriert zu sein oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten.

b) Ein solcher Betreuer hat Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 1 BGB.

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