Ausgabe: 02-2026Familienrecht

Quelle: Pressemitteilung

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt (hier: Würgen) und dem Eilantrag eine längere Zeit (hier: 9 Monate) verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen vorliegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies in dem heute veröffentlichten Beschluss darauf hin, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit in der Lage seien, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.

Weitere Informationen: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/p…