OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2026, AZ 6 WF 39/26
Ausgabe: 04-2026Familienrecht
1. Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung.
2. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…