OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2026, AZ 20 WF 27/26

Ausgabe: 04-2026Familienrecht

1. Amtsgerichtliche Kostenentscheidungen, die neben einer Sachentscheidung über die in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenstände aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind, sind isoliert anfechtbar.

2. Die nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung der Ausgangsinstanz über die Kosten unterliegt im Beschwerdeverfahren der vollumfänglichen Nachprüfung.

3. In Kindschaftsverfahren über Sorge und Umgang sind die Gerichtskosten regelmäßig zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Eine abweichende Kostenauferlegung und -verteilung wird, auch wenn ein Sorgerechtsverfahren als Antragsverfahren geführt wird, zumeist nur dann billigem Ermessen entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt sind. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens spielt regelmäßig gerade keine entscheidende Rolle.

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