OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2026, AZ 20 WF 38/26

Ausgabe: 04-2026Familienrecht

1. Die Ablehnung eines Terminsverlegungsgesuchs in einem familiengerichtlichen Verfahren, das auf eine beim Landtag anhängige Petition zu demselben Begehren gestützt wird, vermag die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht zu begründen.

2. Eine Entscheidung des Landtags über eine anhängige Petition, die denselben Gegenstand hat wie ein noch schwebendes Gerichtsverfahren, wäre dafür weder vorgreiflich noch bindend.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…