BGH, Beschluss vom 15.04.2026, AZ XII ZB 457/25

Ausgabe: 06 – 2026Betreuungsrecht

In einem Betreuungsverfahren kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…