OLG München, Beschluss vom 10.11.2025, AZ 33 U 1573/24 e

Ausgabe: 06 – 2026Erbrecht

1. Werden Gesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs unentgeltlich übertragen, hindert dies den Beginn der Abschmelzungsfrist im Sinne des § 2325 BGB, wenn eine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers nicht erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93, NJW 1994, 1791). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Übergeber einen Quotennießbrauch in Höhe von 95% an den Gesellschaftsanteilen vorbehält. (Rn. 22 – 26)

2. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ausfluss des Niederstwertprinzips verlangen, dass eine vom Erblasser verschenkte Immobilie zu den Stichtagen des Schenkungsvollzugs und des Erbfalls bewertet wird, um den maßgeblichen Wert für die Bezifferung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches zu ermitteln. (Rn. 32 – 33)
Maßgeblich für die Frage, wer ein Wertermittlungsgutachten im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB erarbeiten kann, ist allein die Sachkunde des beauftragten Sachverständigen, so dass die Pflichtteilsberechtigten keinen Anspruch darauf haben, dass das Wertermittlungsgutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angefertigt wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…