OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.06.2026, AZ 8 UF 106/26

Ausgabe: 07 – 2026Familienrecht

Eine gesonderte Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs.1 RVG für das Tätigwerden im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG ist nicht möglich, denn die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift unterfällt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG und gehört damit zum Rechtszug.

Weitere Informationen: https://www.ui-deref.de/r/?to=https://www.geset…