LG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2026, AZ 7 O 176/25

Ausgabe: 08/09-2026Erbrecht

1. Die Feststellung der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung und deren Auswirkungen auf die testamentarische Einsichts- oder Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen sind. Die Feststellung einer Erkrankung oder eines erheblichen Pflegebedarfs ersetzt diese auf die maßgeblichen geistigen Fähigkeiten bezogene Prüfung nicht.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt im Zivilprozess derjenige, der daraus die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung herleitet. Die bloße Feststellung, eine Testierunfähigkeit sei wahrscheinlicher als die Testierfähigkeit, genügt dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nicht.

3. Die Testierfähigkeit verlangt nicht, dass der Erblasser eine anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltung ohne Beratung entwickeln oder in sämtlichen juristischen Einzelheiten durchdringen kann. Der juristische Wortlaut eines notariellen Testaments ist nicht mit einer vom Erblasser selbst zu erbringenden geistigen Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sind das Verständnis der wesentlichen Regelungen und ihrer Folgen sowie die Fähigkeit zu einer eigenen Entscheidung.

4. Ein weiteres Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb einzuholen, weil das Gericht der mit Bestimmtheit vertretenen Schlussfolgerung des Sachverständigen nach Würdigung sämtlicher Umstände nicht folgt. Entscheidend ist, ob nach der Erörterung des Gutachtens noch konkreter, entscheidungserheblicher fachlicher Klärungsbedarf besteht.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…