LG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2026, AZ 7 O 84/26
Ausgabe: 08/09-2026Erbrecht
Persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei Eigenverbrauch der für ein Geldvermächtnis bestimmten Mittel
1. Ein mit der Erfüllung eines Geldvermächtnisses und der Verwaltung des Vermächtnisgegenstands bis zur Volljährigkeit des Vermächtnisnehmers betrauter Testamentsvollstrecker haftet diesem nach §2219 Abs. 1 BGB persönlich, wenn er die hierfür gesondert bereitgehaltenen Mittel für eigene Zwecke verbraucht und dadurch die geschuldete Auskehrung vereitelt. Der Ersatzanspruch setzt nicht voraus, dass das Vermächtnis zuvor bereits erfüllt und der Vermächtnisnehmer Inhaber des zu seiner Erfüllung bestimmten Bankguthabens geworden ist.
2. Eine gegenüber der Bank bestehende Generalvollmacht entbindet den Testamentsvollstrecker nicht von seiner Pflicht, die zur Erfüllung eines Vermächtnisses bestimmten Mittel zu erhalten. Die Pflichtverletzung entfällt auch nicht dadurch, dass er die Entnahme seiner zugleich bestehenden Stellung als Miterbe zuordnet. Ebenso wenig gestattet eine Befreiung von §181 BGB den rechtsgrundlosen Eigenverbrauch des fremdnützig zu verwaltenden Vermögens.
3. Der durch den Eigenverbrauch zweckgebundener Nachlassmittel entstandene Schaden des Vermächtnisnehmers wird nicht durch den allgemeinen Hinweis auf weitere Vermögenswerte im ungeteilten Nachlass oder einen möglichen späteren Ausgleich beseitigt. Der Vermächtnisnehmer muss die beschwerten Erben nicht zunächst erfolglos auf Erfüllung in Anspruch nehmen, bevor er den Testamentsvollstrecker wegen der pflichtwidrig vereitelten Zuwendung persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
4. Zahlungen des Ersatzpflichtigen an die Staatsanwaltschaft auf eine strafrechtlich angeordnete Wertersatzeinziehung erfüllen den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht, wenn dem Geschädigten hieraus noch kein Betrag zugeflossen ist und er die Staatsanwaltschaft nicht zur Entgegennahme zivilrechtlich schuldbefreiender Zahlungen ermächtigt hat. Die Vollstreckung der Einziehung und die Befriedigung des Geschädigten sind voneinander zu unterscheiden.
5. Wird ein zugleich als Miterbe berufener Testamentsvollstrecker wegen einer eigenen Pflichtverletzung nach § 2219 Abs. 1 BGB persönlich zum Schadensersatz verurteilt, ist ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht auszusprechen. Dies gilt auch für die Prozesskosten des Rechtsstreits über diese Eigenverbindlichkeit.
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