OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2026, AZ 17 UF 171/25

Ausgabe: 08/09-2026Familienrecht

Wird ein Antrag auf Totalrevision des Versorgungsausgleiches abgewiesen, so erwächst die abweisende Entscheidung in materielle Rechtkraft. Ein erneuter Antrag auf Totalrevision kann damit nur auf eine zeitlich der Entscheidung nachgehende Wertänderung eines Anrechts gestützt werden. Die in § 31 Abs.1 VersAusglG vorgesehene Fiktion fortbestehender Anrechte nach Tod des Ausgleichspflichtigen findet im Falle der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG keine Anwendung.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…