(Stuttgart)  Seit vielen Jahren halten die Deutschen den Titel „Reiseweltmeister“. Immer mehr Deutsche zieht es ins Ausland, auch für ein Leben im Ruhestand. Und selbstverständlich werden im Ausland auch Werte angeschafft, insbesondere Immobilien. 

Aber, so warnt  der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, wer Besitz im Ausland hat, sollte sich auch rechtzeitig mit den erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften in diesem Land vertraut machen, denn nicht selten werde aus dem Besitz im Ausland auch eine saftige Doppelbesteuerung fällig. 

Der Anspruch des Fiskus an den Steuerzahler sei dabei weitreichend. Es reiche bereits aus, dass einer der folgenden Anknüpfungspunkte für eine Steuerpflicht vorliege: 

•-                der Erblasser/Schenker ist ein Inländer

•-                der Erbe/Beschenkte ist Inländer

•-                das übertragene Vermögen ist steuerpflichtiges Inlandsvermögen 

Als Inländer, so Gieseler, gelten dabei natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihre gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. 

Häufig handele es sich bei den Immobilien im Ausland jedoch um reine Zweitdomizile, sodass die Besteuerung sowohl in Deutschland als auch in dem Land greife, in der die Immobilie belegen sei. 

Hierbei, so ergänzt sein Kieler Vorstandskollege und DANSEF Vizepräsident, Steuerberater Jörg Passau, ist auch noch zu beachten, dass im Ausland je nach Bundesstaat, etwa in der Schweiz, noch jeweils anderslautende Regelungen existieren können. Zwar werde die im Ausland anfallende Erbschaftsteuer  in der Regel auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Bis auf wenige Staaten, mit denen insoweit echte Doppelbesteuerungsabkommen existierten, wie z. B. den USA, Dänemark, Schweden oder der Schweiz, erfolge dies jedoch nur auf Antrag, also nicht etwa automatisch. 

Schwierig seien auch generelle  Anknüpfungspunkte an die fällige Steuer auszumachen. In manchen Ländern, wie etwa Spanien, wird die Erbschaftsteuer schon deswegen dort fällig, weil sich die Nachlasswerte auf dem Territorialgebiet befinden. In anderen Staaten sei die Besteuerung davon abhängig, ob der Erbe oder Erblasser dort einen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz hatte. Hinzu kommen die Staaten, die Steuern erheben, wenn der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit hatte. 

Aber auch die erbrechtliche Situation sei häufig anders als in Deutschland, ergänzt Gieseler. So hätten z. B. Pflichtteilsberechtigte in Deutschland nur einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld. Der Pflichtteilsberechtige werde aber nicht Miterbe und damit nicht mitspracheberechtigt. Anders sei es z. B. in Frankreich:  Dort werde ein Pflichtteilsberechtigter auch tatsächliche Miterbe. Dabei gelte dies häufig auch dann, wenn dieser in Deutschland einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben habe, denn, so Gieseler, der werde aber im Ausland nicht immer anerkannt.  

Dasselbe, warnt Gieseler, gelte auch bei deutschen Testamenten. die ebenfalls nicht immer oder erst nach großem Hin und Her im Ausland anerkannt würden. Das gelte selbst in EU-Ländern, wie hier z. B. häufig in Spanien. Vor diesem Hintergrund gelte die grundsätzliche Empfehlung, auch in dem Land, in dem sich Vermögenswerte befinden, ein Testament nach den dortigen Vorschriften aufzusetzen. 

Auf keinen Fall aber, so betonen Gieseler und Passau unisono, sollte man die Angelegenheit einfach laufen lassen und sich stattdessen lieber rechtzeitig rechtlich und steuerlich beraten lassen.

Den Ärger hätten später die Erben, häufig der Ehegatte oder die Kinder. 

Sie empfahlen daher, in derartigen Fällen grundsätzlich Rechts- und Steuerrat einzuholen, wobei sie  u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwiesen.  

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF – Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: kanzlei@scho-wei.de
www.scho-wei.de

 

Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.passau@pani-c.de
www.pani-c.de