BGH, Beschluss vom 28.11.2018, AZ XII ZB 517/18
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von BGH

a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs.3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 – XII ZB 176/07 – FamRZ 2008, 778).
b) Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.

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