FG Münster, Beschluss vom 29.11.2018, AZ 3 K 3014/16 Erb
Ausgabe 05/2019, herausgegeben von FG Münster

Keine Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG bei Zuwendung eines Nießbrauchs an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
1. Ob erbschaftsteuerlich privilegiertes land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt, bestimmt sich nicht nach ertragsteuerlichen Kriterien, sondern allein nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 158 ff. BewG.
2. Der Nießbrauch stellt zivilrechtlich ein bloßes Nutzungsrecht dar, sodass sein Erwerb nicht zu einer erbschaftsteuerlichen Befreiung nach § 13a ErbStG führt, da sich die Zuwendung ohne den Übergang des grundsätzlich nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vollzieht.
3. Die damit einhergehende unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs an einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und an der Beteiligung an einer Personengesellschaft stößt wegen unterschiedlicher Vermögensarten nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=94fa236c-7964-486b-8b5d-a7b12f6a140c&cHash=dc9e9da7eb6e2b2248253b5f82e03c12