(Stuttgart) Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Dies muss allerdings nicht in einem Prozess geschehen. Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind möglich.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein am 09. August 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 010.2.2010, Az.: 231 C 12827/09.

Der Eigentümer einer Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie allerdings nicht mehr. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über keine ausreichende Deckung mehr verfügte. Als schließlich 4.866:– Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeeinrichtungen. Dieses wurde ihnen verweigert.

Also erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht:

Diese hätten einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeeinrichtungen und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt, die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme.

Kunde sei ursprünglich der Verstorbene gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Unbestritten seien auch ausstehende Zahlungen in Höhe von 4.866.– Euro angefallen. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Erbe gehe ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen. Zwar müsse der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können. Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de 

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