(Nürnberg) Soeben hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Im Kern wird dabei die Familie stärker entlastet, während die Erben höheren Vermögens, Familienfremde sowie Immobilienerben in Zukunft deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen. 

Neu an dem gefundenen Kompromiss, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, ist, dass der überlebende Ehegatte sowie Kinder zusätzlich neben dem erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Eigentumswohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Allerdings, so betont Passau, gelte hier die Einschränkung, dass das geerbte Objekt in dieser Frist weder (fremd-) vermietet oder verpachtet, noch verkauft werden dürfe. Auch eine Nutzung des Objekts nur als „Zweitwohnsitz“ sei steuerschädlich und löse nachträglich die Besteuerung aus. Bei Kindern gelte für die Steuerfreiheit zusätzlich noch die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf.

Bei Firmenerben, so ergänzt sein Nürnberger Vorstandskollege, der Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, werde es in Zukunft zwei Optionen geben, die allerdings nachträglich nicht mehr revidiert werden können. Danach gelte

  • Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des ererbten Betriebsvermögens verschont, wenn die „Lohnsumme“ nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen.
  • Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre lang fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die „Lohnsumme“ nach zehn Jahren nicht weniger als 1.000% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens höchstens 10% betragen.

Was von der Politik als eine „gerechtere und bessere Erbschaftsteuer“ gefeiert werde, so die beiden Experten, werde sich im privaten Bereich im Hinblick auf die Zehnjahresfrist recht schnell als „Klotz am Bein“ erweisen, während im betrieblichen Bereich angesichts einer anstehenden Rezession die Aufrechterhaltung der nahezu unveränderten Lohnsummen über sieben bzw. zehn Jahre kaum prognostizierbar sei. Es sei daher gerade im betrieblichen Bereich zu befürchten, dass es zu massiven Nachbesteuerungsverfahren komme, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die zurückgehende Wirtschaftsleistung nicht noch weitere Verschonungsregelungen treffe.

*Bundesweit rd. 700 auf Erb-, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater finden Sie unter www.dansef.de

 

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