(Stuttgart) Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung eines Nachlassgegenstandes gemäß § 2314 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. September 2021 – IV ZR 328/20.

In dem Fall hatten die Erben ein Hausgrundstück geerbt, das sie nach dem Tode der Erblasserin im Jahre 2017 für 65.000 EUR verkauften. Ein Jahr zuvor wurde in einem Gutachten für eine vorher geplante Teilungsversteigerung vom 7. März 2016 wurde der Grundstückswert noch mit 245.000 € ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten vom 24. Juli 2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 € bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten vom 24. Juli 2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 € bis 175.000 € an.

Die Klägerin war hier der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der bereits erfolgten Veräußerung des Grundstücks gemäß § 2314 Abs.  1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die stark schwankenden Wertermittlungsergebnisse zuvor.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht den Anspruch verneint, da dieses der Auffassung war, dass es hier schon an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung fehle, da der Verkauf der Immobilie zeitnah zum Erbfall erfolgt sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem verkauften Grundstück gemäß § 2314 Abs.  1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht. Der Anspruch diene nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern solle dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern.

In dem vorliegenden Fall variieren die eingeholten Sachverständigengutachten in ihren Werten zwischen 58.000 € und 245.000 €. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte für 65.000 €. Angesichts dieser stark differierenden Angaben könne der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs nicht abgesprochen werden. Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben – wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen – nach dem Erbfall veräußert wurde.

Henn empfiehlt dies zu beachten und zur Abwehr und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und verweist insoweit auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de

 

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