(Stuttgart) Der Bundesfinanzhof hat mit einem soeben bekannt gegebenen Urteil nochmals klargestellt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind.

Etwas anderes gelte nur wenn die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf den bekannt gegebenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 2022, IX B 21/21.

In dem Verfahren waren die Kläger und Beschwerdeführer sowohl vor dem Finanzamt als auch dem Finanzgericht damit gescheitert Aufwendungen nach Maßgabe des § 33 EstG geltend zu machen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts hatten die Kläger und Beschwerdeführer die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim BFH beantragt. Dies wurde nun abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt ist, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen. Dies gelte erst recht für die von den Klägern geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden können.

Für die von den Klägern aufgeworfene Frage der Berücksichtigung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe des § 33a EStG sei ebenfalls das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Insoweit folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass eine Geltendmachung nur dann möglich ist, wenn u.a. weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. Nach den unstreitigen und auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des FG war jedoch die Tochter der Kläger kindergeldberechtigt.

Passau empfahl, dies zu beachten sowie ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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