(Nürnberg) Vielen Bundesbürgern ist nicht bekannt, dass Geldschenkungen, z. B. durch die Oma, an volljährige Kinder oder deren Vermächtniseinsetzung in einem Testament den Kindergeldanspruch der Eltern gefährden kann.

Darauf verweist noch einmal der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident  der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 30.07.2008 – AZ: 10 K 2984/07 -. In dem ausgeurteilten Fall hatte die für den Kläger zuständige Besoldungsstelle Kindergeldfestsetzungen für  zwei Jahre wieder aufgehoben und ihn aufgefordert, das bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 3.080 EUR wieder zurückzuzahlen, da seine volljährige Tochter Ende 2004 von ihrer Großmutter 10.000 EUR geschenkt bekommen hatte, die größtenteils für ihren Unterhalt und ihr Studium verwendet wurden, da die Unterhaltszahlungen des Vaters, mit dem sie einen Unterhaltsrechtsstreit führte, nicht ausgereicht hätten. Des Weiteren hatte ihr die am 16. Februar 2006 verstorbene Großmutter ein Vermächtnis in Höhe von 25.000 EUR ausgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Klage, so Henn, blieb ohne Erfolg. In der Begründung stelle das Gericht fest, dass nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten nur berücksichtigt wird, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien dabei Bezüge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Insoweit seien auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen. Klargestellt habe der BFH aber auch, dass das Vermögen des Kindes – im Gegensatz zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht – in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht einzubeziehen ist, da das Gesetz dies nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe. Insoweit sollen dann auch zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind.

Das FG München kam daher unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu der Auffassung, dass  Geldzuwendungen von – nicht kindergeldberechtigten – Dritten nur dann nicht als Bezüge zu erfassen sind, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind. Da der Vater im vorliegenden Fall, so Henn, nicht nachweisen konnte, dass die Großmutter mit der Ende 2004 erfolgten Schenkung von 10.000 EUR und dem 2006 angefallenen Vermächtnis über 25.000 EUR ausschließlich eine Vermögensbildung bei seiner Tochter bezweckte, wies das Finanzberichte München seine Klage ab, sodass die Rückzahlung des Kindergeldes erfolgen musste.

Henn mahnte daher, das Urteil bei Testamentsgestaltungen oder Geldschenkungen an volljährige Kinder zu berücksichtigen und klar festzulegen, wie das Geld zu verwenden ist.

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