OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2020, AZ 20 WF 41/20

Ausgabe: 09-2020Familienrecht

Rechtsbehelf gegen Kostenansatz für ein im Jahr 2003 eingeleitetes Zugewinnausgleichsverfahren

1. Der Kostenansatz ist kein Verfahren, das im Sinne des Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird.
2. Auf den Rechtsbehelf gegen einen nach dem Inkrafttreten des FGG-RG zum 01.09.2009 ergangenen Kostenansatz für ein im Jahr 2003 eingeleitetes Zugewinnausgleichsverfahren finden daher weder § 57 FamGKG noch die (erst) am 01.07.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 66 GKG a.F. Anwendung, sondern die vormalige Regelung des § 5 GKG 1975.

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