OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2021, AZ 5 U 42/21

Ausgabe: 02-2022Erbrecht

Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war, ober weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE245…