Streitig ist, ob Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Aufwendungen in Höhe von 1.770,00 € als haushaltsnahe Dienst-leistungen gemäß § 35 a EStG geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des geltend gemachten Betrages.

Das beklagte Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung, weil es die Auffassung vertrat, dass die Grabpflege keine im Privathaushalt erbrachte Leistung sei. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung weiter aus, dass für die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a EStG Voraussetzung sei, dass die Dienstleistung in einem inländischen Haushalt ausgeübt oder erbracht werde, weil nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur Tätigkeiten begünstigt seien, die im unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stünden. Der unmittelbare sachliche und räumliche Zusammenhang sei nur bei Tätigkeiten in der privaten Wohnung, den Zubehörräumen sowie bei Hof- und Gartenarbeiten gegeben. Grabpflegestätten befänden sich jedoch grundsätzlich außerhalb des Privathaushalts und deshalb sei die Grabpflege keine Tätigkeit, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht erhobenen Klage. Er meint, dass die Grabstelle sehr wohl ein Teil des Privathaushaltes sei, weil die Grabpflege eine Tätigkeit sei, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werde und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfalle. Der Beklagte lege den Begriff des Privathaushalts zu eng aus. Nach der Begriffsbestimmung in dem Internet-Nachschlagewerk „Wikipedia“ sei ein Privathaushalt nicht ausschließlich ein räumlich bestimmter, sondern vielmehr ein sozioökonomischer Begriff, unter dem man eine Gruppe von Menschen verstehe, die sich als soziales Gebilde auf die Sicherung der gemeinsamen Bedarfsdeckung ausrichteten. Er meint, dass der Gesetzgeber und auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinen zu § 35 a EStG erlassenen Verwaltungsanweisungen eine dahingehende Definition in ähnlicher Form unterstellt hätten, weil sich weder im Gesetz noch in den Verwaltungsanweisungen eine lokale Begrenzung finde, sondern jeweils auf die Bedarfsdeckung abgestellt werde, die durch die Mitglieder des Privathaushaltes geleistet werden könne. Die hierzu in den Verwaltungsanweisungen beispielhaft genannten Tätigkeiten seien allerdings nicht abschließend, so dass diese nicht den Ausschluss der vom Kläger bezahlten und durch Dritte erbrachten Leistungen begründen könnten.

Er trägt weiter vor, er sei seit dem Jahre 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, längere Gartenarbeiten auszuüben und habe deshalb bereits im Jahr 2003 seinen Hausgarten durch eine Gärtnerei pflegeleicht gestalten lassen. Das Finanzamt habe die hierauf entfallenden Arbeitskosten im Jahr 2003 als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Pflege des Grabes verstorbener Familienmitglieder sei damit vergleichbar, denn es gebe eine gesellschaftlich anerkannte sittliche Verpflichtung der Angehörigen des Haushaltes, dem das verstorbene Mitglied in der Vergangenheit angehört habe, das Grab des Verstorbenen in schöner und würdiger Verfassung zu halten. Es sei sozusagen die letzte Tätigkeit für diesen Angehörigen nach der Versorgung und Pflege. Die steuerliche Ungleichbehandlung der Aufwendungen für eine Hilfe im Garten und der Aufwendungen für die Grabpflege verstoße sowohl gegen Sinn und Zweck des Gesetzes, als auch gegen die Gleichbehandlung haushaltsnaher Beschäftigungen und Dienstleistungen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 1. Februar 2007 (VI R 74/05, BFH/NV 2007,900) stehe nicht im Widerspruch zu seiner Auffassung, da diese sich im Wesentlichen nur mit der Abgrenzung der handwerklichen Leistung zur haushaltsnahen Leistung befasse. Es sei allein entscheidend, ob die Leistung auch von Angehörigen des Haushaltes erbracht werden könne.

Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Grabstelle kein Teil des Haushalts sei und die Kosten der Grabpflege deshalb nicht als Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a EStG begünstigt seien. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Grabpflege zutreffend nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35 a EStG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift kann (im Streitjahr) für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch 600,00 €, der Aufwendungen der Steuerpflichtigen ermäßigt werden, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des 4. Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Unter dem Begriff des Haushalts ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelner Person zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder für die Haushaltsmitglieder erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900 und VI R 77/05, BFHE 216,  526, BStBl II 2007,760). Hauswirt-schaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der in dem Haushalt lebenden Familie erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900).

Der Wortlaut des Gesetzes stellt auf die Erbringung einer Dienstleistung, also einer Tätigkeit, im Haushalt des Steuerpflichtigen ab. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie der Begriff des Haushalts auszulegen ist, sondern auch darauf, welche Tätigkeiten unter den Begriff der dort erbrachten Dienstleistung zu fassen sind. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH und der Literatur (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900 m.w.N. zur Literatur) der Ansicht, dass die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafter vom 30. Juni 1999, BGBl I 1999, 1495 (HwirtAusbV) eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der haus-wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Das dort beschriebene Ausbildungsberufsbild umfasst im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im Wesentlichen die Speisenzubereitung und den Service, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Reinigung und Pflege von Textilien sowie die Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Der weitere Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen umfasst die Gesprächsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Person und die Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen (§§ 4, 9 Abs. 5 HwirtAusbV).
Weder die Garten- noch die Grabpflege sind demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin gehören. Diese sind daher auch nicht der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn zuzuordnen. Da die Tätigkeit der Grabpflege nach dieser Begriffsbestimmung keine hauswirtschaftliche Tätigkeit ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Gartenpflege abweichend von dieser Auslegung aus anderen Gründen die Steuermäßigung nach
§ 35a EStG in Betracht kommen kann, da der Senat nicht auch über die Kosten der Gartenpflege zu entscheiden hat. Die Grabstelle ist aber auch kein Teil des zum Haushalt des Klägers gehörenden Gartens. Zur Bestimmung des Umfangs der im Sinne des
§ 35 a EStG zu Haushalt gehörenden Hof- und Gartenflächen folgt das Gericht der Auslegung, die der BFH für den in den §§ 10e, § 52 Abs. 15 S. 6,8 und 9 EStG verwendeten Begriff “ zur Wohnung gehörender Grund und Boden“ entwickelt hat, da die Führung
eines Haushalt begrifflich auch das Innehaben einer Wohnung voraussetzt. Zur Wohnung gehört danach aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (BFH-Urteil vom 20. August 1997, X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17). Die Grabstelle befindet sich jedoch nicht auf dem Hausgrundstück des Klägers. Aus den vorstehenden Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
URTEIL
vom
25.02.2009
Az.: 4 K 12315/06