(Stutt­gart) Der u.a. für Fami­li­en­sa­chen zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob der Antrags­geg­ner aus sei­nem Ein­kom­men oder Ver­mö­gen Eltern­un­ter­halt schuldet.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 7.08.2013 zu sei­nem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. XII ZB 269/12.

Die 1926 gebo­re­ne Mut­ter des Antrags­geg­ners lebt in einem Alten­pfle­ge­heim. Weil sie die Heim­kos­ten nicht voll­stän­dig aus ihrer Ren­te und den Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung auf­brin­gen kann, gewährt der Antrag­stel­ler ihr Leis­tun­gen der Sozi­al­hil­fe. Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ver­langt der Antrag­stel­ler Erstat­tung der in der Zeit von Juli 2008 bis Febru­ar 2011 geleis­te­ten Beträ­ge. Die Betei­lig­ten strei­ten allein dar­über, ob der Antrags­geg­ner aus sei­nem Ein­kom­men oder aus sei­nem Ver­mö­gen leis­tungs­fä­hig ist. 

Der Antrags­geg­ner erziel­te im Jahr 2008 ein Jah­res­brut­to­ein­kom­men in Höhe von 27.497,92 €, wor­aus das Ober­lan­des­ge­richt ein berei­nig­tes Net­to­ein­kom­men von monat­lich 1.121 € errech­net hat. Er ist Eigen­tü­mer einer aus drei Zim­mern bestehen­den Eigen­tums­woh­nung, deren Wohn­vor­teil das Ober­lan­des­ge­richt mit 339,02 € ermit­telt hat. Außer­dem ist der Antrags­geg­ner hälf­ti­ger Mit­ei­gen­tü­mer eines Hau­ses in Ita­li­en, des­sen antei­li­ger Wert vom Antrag­stel­ler mit 60.000 € ange­ge­ben ist, und ver­fügt über zwei Lebens­ver­si­che­run­gen mit Wer­ten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Spar­gut­ha­ben von 6.412,39 €. Eine wei­te­re Lebens­ver­si­che­rung hat­te der Antrags­geg­ner gekün­digt und deren Wert zur Rück­füh­rung von Ver­bind­lich­kei­ten ver­wen­det, die auf dem Haus in Ita­li­en lasteten. 

Das Amts­ge­richt hat den Antrags­geg­ner ver­pflich­tet, an den Antrag­stel­ler rück­stän­di­gen Unter­halt in Höhe von ins­ge­samt 5.497,78 € zu zah­len. Das Ober­lan­des­ge­richt hat die auf wei­te­ren Unter­halt gerich­te­te Beschwer­de des Antrag­stel­lers zurück­ge­wie­sen und — auf die Beschwer­de des Antrags­geg­ners — den Antrag voll­stän­dig abgewiesen. 

Auf die vom Ober­lan­des­ge­richt zuge­las­se­ne Rechts­be­schwer­de des Antrag­stel­lers hat der Bun­des­ge­richts­hof den ange­foch­te­nen Beschluss auf­ge­ho­ben, so Weispfenning,mw und das Ver­fah­ren zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurückverwiesen. 

Das Ober­lan­des­ge­richt hat auf der Grund­la­ge der Ein­künf­te und Nut­zungs­vor­tei­le des Antrags­geg­ners von ins­ge­samt rund 1.460 € sei­ne Leis­tungs­fä­hig­keit ver­neint, weil der für den Eltern­un­ter­halt gel­ten­de, ihm zu belas­sen­de Selbst­be­halt von 1.500 € nicht über­schrit­ten sei. Die­se Aus­füh­run­gen sind nicht rechts­feh­ler­frei, weil schon das Net­to­ein­kom­men nicht feh­ler­frei ermit­telt wur­de. Außer­dem betrug der Selbst­be­halt im Rah­men des Eltern­un­ter­halts für die hier rele­van­te Zeit ledig­lich 1.400 € und wur­de erst spä­ter zum 1. Janu­ar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Janu­ar 2013 auf 1.600 € erhöht. Aller­dings hat das Ober­lan­des­ge­richt die vom Antrags­geg­ner mit monat­lich 67,20 € ange­ge­be­nen Fahrt­kos­ten für Besu­che bei sei­ner Mut­ter unbe­rück­sich­tigt gelas­sen, obwohl der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den hat, dass die­se Kos­ten abzu­set­zen sind, weil die Besu­che einer unter­halts­recht­lich anzu­er­ken­nen­den sitt­li­chen Ver­pflich­tung ent­spre­chen. Ob auf die­ser Grund­la­ge eine Unter­halts­pflicht aus dem Ein­kom­men unter Berück­sich­ti­gung des Wohn­vor­teils des Antrags­geg­ners besteht, wird das Ober­lan­des­ge­richt erneut prü­fen müssen. 

Von beson­de­rer Bedeu­tung sind aller­dings die wei­te­ren Aus­füh­run­gen des Bun­des­ge­richts­hofs zum Ein­satz des Ver­mö­gens im Rah­men des Eltern­un­ter­halts. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs muss das unter­halts­pflich­ti­ge Kind grund­sätz­lich auch den Stamm sei­nes Ver­mö­gens zur Bestrei­tung des Unter­halts ein­set­zen. Ein­schrän­kun­gen erge­ben sich aber dar­aus, dass nach dem Gesetz auch die sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen des Unter­halts­schuld­ners zu berück­sich­ti­gen sind und er sei­nen eige­nen ange­mes­se­nen Unter­halt nicht zu gefähr­den braucht. Dem dient auch die eige­ne Alters­vor­sor­ge, die der Unter­halts­schuld­ner neben der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung mit wei­te­ren 5 % von sei­nem Brut­to­ein­kom­men betrei­ben darf. Ent­spre­chend bleibt dann auch das so gebil­de­te Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen im Rah­men des Eltern­un­ter­halts unan­greif­bar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bun­des­ge­richts­hof hat jetzt ent­schie­den, dass der Wert einer ange­mes­se­nen selbst genutz­ten Immo­bi­lie bei der Bemes­sung des Alters­ver­mö­gens eines auf Eltern­un­ter­halt in Anspruch genom­me­nen Unter­halts­pflich­ti­gen grund­sätz­lich unbe­rück­sich­tigt bleibt, weil ihm eine Ver­wer­tung nicht zumut­bar ist. Über­steigt das sons­ti­ge vor­han­de­ne Ver­mö­gen ein über die Dau­er des Berufs­le­bens mit 5 % vom Brut­to­ein­kom­men geschütz­tes Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen nicht, kommt eine Unter­halts­pflicht aus dem Ver­mö­gens­stamm nicht in Betracht. Weil das Ober­lan­des­ge­richt aller­dings auch das Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen nicht feh­ler­frei berech­net hat, wird es die­ses und die Bemes­sung eines zusätz­lich zu belas­sen­den Not­gro­schens erneut zu prü­fen haben. 

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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