(Stuttgart) Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 wird unter Geschiedenen immer häufiger um eine Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsansprüche vor Gericht gestritten.

Dabei , so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, verfolgen fast alle geführten Rechtsstreite dasselbe Ziel: Der Unterhaltsverpflichtete, in Regel der geschiedene Ehemann, vertritt nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen die Auffassung, dass seine geschiedene Ehefrau erheblich früher als noch nach altem Recht wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne, sodass die Unterhaltsansprüche zu befristen oder zu begrenzen seien.

Hierzu, so betont Weispfenning, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch bereits in einem Urteil vom 17.06.2009, Az. XII ZR 102/08, ausführlich Stellung bezogen.  

Nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB dauere  der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach der Neuregelung zwar nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der „Billigkeit“ entspreche. Damit verlange die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.  

In dem ausgeurteilten Fall wurde die Ehe 2001 geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe sodann im Jahre 2007 geschieden. Die gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin. Sie besuchte zunächst an den Werktagen bis 14.00 Uhr den Kindergarten. Seit Mitte 2008 besucht sie die Grundschule und wird dort anschließend bis 14.00 Uhr betreut. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet die Tochter an einer Glutenunverträglichkeit.  

Die Antragsgegnerin ist gelernte Buchhändlerin. Seit Oktober 2007 arbeitet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 „Flexistunden“ (2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin. Ohne Berücksichtigung der so genannten „Flexistunden“ erzielt sie Monatseinkünfte, die sich nach Abzug gesetzlicher Abgaben, berufsbedingter Kosten und eines Erwerbstätigenbonus auf rund 638 EUR belaufen. Die Antragsgegnerin ist zeitweise auch in den Abendstunden und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter von den Großeltern mütterlicherseits betreut.  

Der Antragsteller ist von Beruf Lehrer. Er erzielt auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe von 48.578,37 EUR Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug seiner Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und der Kosten für Fachliteratur auf monatlich 2.473,51 EUR belaufen. Für zwei Lebensversicherungen zahlt er monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 221,87 EUR.  

Das Amtsgericht hatte den Ehemann verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 739 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 179 EUR zu zahlen. Auf die Berufung des Antragstellers hatte das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt zeitlich gestaffelt zuletzt auf Elementarunterhalt in Höhe von 501 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127 EUR für die Zeit von Januar bis März 2008 sowie auf Elementarunterhalt in Höhe von 478 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 121 EUR für die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer Befristung des Betreuungsunterhalts hatte es zurückgewiesen. Beide Parteien hatten gegen dieses Urteil sodann Revision eingelegt.  

Jedoch ohne nennenswerten Erfolg, so betont Weispfenning.  

Die Revision des Antragstellers sei unbegründet. Die Revision der Antragsgegnerin führte lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung des geschuldeten Unterhalts.  

Die Neuregelung verlange auch weiterhin regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe sei auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich, was das Oberlandesgericht hier zu Recht angenommen habe.  

Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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